Satzung |
---|
Mitglieder des OTLV: Altendorfer Johann,Mattsee Dürager Johann, Mattsee Eder Walter, Seeham Feichtner Hermann, Mattsee Gruber Robert,Mattsee Hohensinn Alfred Ing., Salzburg Iglhauser Jakob, Mattsee Jeßner Rudolf, Schleedorf Kainz Manfred, Lochen Keidel Richard, Obertrum Keidel Regina, Obertrum Kobler Horst, Obertrum Lechner Franz, Mattsee Lindner Josef, Mattsee Quehenberger Franz, Mattsee Rameder Peter, Eugendorf Reichl Josef, Berndorf Reichl Roman, Berndorf Strasser Christian, Mattsee Strasser Rupert, Mattsee Tscherteu Adrian, Mattsee Tscherteu Tina, Mattsee Unfried Franz, Obertrum Übertsberger Lukas, Köstendorf Übertsberger Peter, Mattsee Übertsberger Manfred, Mattsee Übertsberger Josef, Mattsee Übertsberger Johann, Köstendorf Übertsberger Patrick, Mattsee Voggenberger Josef, Palting Waltran Gottfried, Palting Waltran Karoline, Palting Wieder Franz, Seekirchen Unterstützende Mitglieder des OTLV: Aigner Eduard, Mattsee Eckschlager Robert, Puch Höller William Dr., Oberndorf Keidel Markus, Schleedorf Keidel Wolfgang, Mattsee Kobler Roswitha, Obertrum Laimböck Irmgard Mag., Seekirchen Müller Thomas, Puch Rameder Waltraud, Eugendorf Voggenberger Martha, Palting Sinn und Zweck des Vereines ist die Erhaltung und Pflege alter Traktoren und Maschinen, um diese bei diversen Festen und Auffahrten der Öffentlichkeit zur Schau zu stellen. Natürlich besuchen die Vereinsmitglieder auch Oldtimertreffen im In- und Ausland. Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 §1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich: Der Verein führt den Namen "Oldtimer Traktoren und Landmaschinen Verein Mattsee", kurz: OTLV-Mattsee. Er hat seinen Sitz in Mattsee und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Mattsee und des Landes Salzburg. §2: Zweck: Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Erfassung, Erhaltung und Pflege des vorhandenen Bestandes an technisch und historisch wertvollen Traktoren und Landmaschinen, Ausstellungen, Ausfahrten, Veröffentlichungen und Hilfestellung bei Wiederinstandsetzung von Veteranenfahrzeugen. §3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes: 1) Der Vereinszweck soll durch ideelle Mittel wie gesellige Zusammenkünfte und Freundschaftspflege erreicht werden. 2) Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch freiwillige Spenden, Vermächtnisse alter Traktoren und Maschinen sowie aus Gerätschaften aus der Landwirtschaft erzielt werden. §4: Arten der Mitgliedschaft: 1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. 2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. §5: Erwerb der Mitgliedschaft: 1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen, die am Vereinsleben, an der Förderung und an der Mitarbeit interessiert sind, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. 2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 3) Bis zur Entscheidung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entscheidung des Vereines bestellt, erfolgt auch die definitive Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereines. 4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. §6: Beendigung der Mitgliedschaft: 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 2) Der Austritt erfolgt nur zum 31.12 jeden Jahres. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. 3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge ist hievon unberührt. 4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. §7: Rechte und Pflichten: 1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.Sie haben die Vereinstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge und der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. §8: Vereinsorgane: Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. §9: Generalversammlung: 1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. 2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. 3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. 5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied des Vorsitz. §10: Aufgaben der Generalversammlung: Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; b) Beschlussfassung über den Voranschlag; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstandes; f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines; i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. §11: Vorstand: 1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter. 2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anders wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandes den Ausschlag. 7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. 9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft. 10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. §12: Aufgaben des Vorstandes: Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen ins besonders folgende Angelegenheiten: 1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. (Rechnungslegung); 2) Vorbereitung der Generalversammlung; 3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; 4) Verwaltung des Vereinsvermögens; 5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; 6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines. §13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder: 1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmanns und Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes. 3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. 4) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. 7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. 8) Im Fall der Verhinderung treten an Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter. §14: Rechnungsprüfer: 1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. 3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. §15: Schiedsgericht: 1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den § 577 ZPO. 2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ, mit Ausnahme der Generalversammlung, angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. §16: Freiwillige Auflösung des Vereins: 1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Ins besonders hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Der Obmann Gottfried Waltran |